DOLPHIN’S – Tauchsafaris
Allgemeine Geschäftsbedingungen von DOLPHINS Tauchsafari aus Köln
1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisende, nachfolgend "RT" genannt, bietet mit seiner Anmeldung an DOLPHIN’S, im folgenden Reiseveranstalter "RV" genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Der Reisende erhält von dem Reiseveranstalter eine schriftliche Bestätigung.
Weicht der Inhalt der Bestätigung des RV vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der RV für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter innerhalb dieser 10 Tage die Annahme erklärt; andernfalls liegt kein Reisevertrag zwischen dem RV und RT vor.
2. Bezahlung
Nach der Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig. Die Zahlung muss bis spätestens 14 Tage nach der Buchung erfolgt sein. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen (Zahlungseingang). Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reiseantritt, nach Zahlung des vollständigen Reisepreises, ausgehändigt.
Bei kurzfristigen Buchungen ist der Reisepreis sofort komplett fällig.
2.1 Reisezahlung mit Kreditkarte
Alle gebuchten Reisen bei DOLPHINS können Sie bequem und einfach mit Ihrer Kreditkarte, im SEPA Lastschriftverfahren oder via PAYPAL bezahlen. Wir akzeptieren Master-, Visa-, American Express und EC Karten. .
3. Reiseprogramm und Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung beim jeweiligen Angebot, den allgemeinen Informationen im Internet sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Da es sich bei den angebotenen Reisen um mehrtägige Reisen per Boot handelt, kann es aus Wetter bedingten Gründen zu kurzfristigen Kursänderungen kommen. Zu Änderungen der Touren ist der jeweilige Leistungsträger in diesem Fall schon allein aus Sicherheitsgründen verpflichtet. Ebenso verhält es sich, wenn Bestimmungen oder Gesetze des jeweiligen Reiselandes eine Routenänderung notwendig machen. Dem Leistungsträger ist es zudem gestattet, die Reiseroute den in seinem Ermessen tatsächlichen Tauchfähigkeiten der Reisegruppe anzupassen.
Eventuell angefallene zusätzliche Genehmigungskosten/ Marineparkgebühren können nicht rückerstattet werden. Für Wetter bedingte Änderungen oder Reiseabbruch erfolgt keine Rückerstattung.
Der RV behält sich das Recht vor, bei widrigen Umständen die Reiseteilnehmer auf ein gleichwertiges Safariboot umzubuchen. Sollte sich der Inhalt der Reise oder der Standard derselben erheblich ändern, wird der RV dem RT ggf. eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten oder die Differenz zwischen der ursprünglich geplanten und der tatsächlichen Leistung in angemessener Weise vergüten. Ebenso ist es möglich, dass die Reiseteilnehmer die erste oder die letzte Nacht in einem Hotel untergebracht werden.
Der RV ist verpflichtet, die Kunden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung zu unterrichten oder eine zulässige Absage der Reise unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
5. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer
5.1 Rücktritt
Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Tritt der RT vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Der RV ist berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Teilnehmer:
5.2. Rücktrittsgebühren:
a) für Einzelplatzbuchungen und Gruppenreisen (ab 10 Personen)
Bis 90 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
Bis 60 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 70% des Reisepreises
Bis 21 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
14 Tage bis Reiseantritt 100% des Reisepreises
Bei Nichterscheinen am Abreisetag (No-Show) 100% des Gesamtbetrages pro Teilnehmer.
b) für Vollcharter
Stornozeiträume und Möglichkeiten gem. der Vorgaben durch den Leistungsträger. Kreuzfahrten, Vollcharter, Sonderreisen, Andere
5.3. Umbuchung
Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich der Reisezeiten, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft, der Verpflegung oder der Beförderung. Umbuchungen können, sofern sie überhaupt durchführbar sind, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu ansonsten gleichen Bedingungen wie beim Rücktritt bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bei einer Umbuchung bis zum 30. Tag vor Reiseantritt berechnen wir Ihnen aber stets pauschal € 50,- je Person.
5.4. Ersatzteilnehmer
Bis zum Reisebeginn kann sich jeder angemeldete Reiseteilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, wenn er dem RV dies mitteilt. Der RV kann jedoch dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften der RT mit dieser zusammen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
5.5. Schriftform
Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sind grundsätzlich formlos möglich, sollten in dem Interesse des RT aus Beweisgründen aber in jedem Fall schriftlich erfolgen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) bis vier Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, es sei denn, der RV hat die dazu führenden Gründe zu vertreten.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der RT den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann sowohl der RT als auch der RV den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Eigene Leistungen
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die richtige Reisebeschreibung;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Erfüllungsgehilfen
Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich der begleitenden oder örtlichen Reiseleitung mitzuteilen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche Reiseleitung ausnahmsweise nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der RT eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit der RT es schuldhaft unterlassen habt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der RT diese verlangt habt, kann der RT im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der RT schuldet dem RV dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den RT nicht völlig wertlos waren.
10.4. Schadenersatz
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der RT Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Wir stehen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der RT ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, sind sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Vertragliche und deliktische Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sowie für Sachschäden bei deliktischer Haftung ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.2. Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, eine Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt uns bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
12.3 Reisen mit besonderen Risiken
Bei Tauchfahrten, Tauchen usw. beteiligt sich der RT auf eigene Gefahr. Der RV weist darauf hin, dass weder Boote noch Tauchgeräte noch eine Teilnahme an Tauchgängen versicherungsmäßig abgedeckt sind. Die Sorge der entsprechenden Versicherung obliegt dem RT. Voraussetzung für die Teilnehmer an diesen Reisen sind ein einwandfreier Gesundheitszustand, Tropen- und Tauchtauglichkeit. Tauchen und Ausfahrten mit dem Boot sind gelegentlich mit ortspezifischen Unwägbarkeiten belegt (z. B. technische Pannen, wie Schäden am Schiffsmotor, Kompressor etc.) deren Behebung trotz aller Bemühungen nicht immer sofort gewährleistet werden kann). Hierfür kann der RV in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, grob fahrlässiges Verschulden kann nachgewiesen werden.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der RT innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise dem RV gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der RT Ansprüche nur geltend machen, wenn der RT ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. In eigenem Interesse sollte der RT die Ansprüche schriftlich geltend machen. Die reisevertraglichen Ansprüche des RT verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der RT Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14. Versicherungen
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten,-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Der RV empfiehlt besonders den Abschluss einer speziellen Versicherung, die im Falle eines Tauchunfalls die Bergung, Druckkammerkosten und den Heimtransport übernimmt.
15. Tauchprogramme
Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen Programmen bestehen. Unabhängig davon hat er ein gültiges tauchärztliches Attest mitzuführen, das bei Beendigung der Reise nicht älter als 1 Jahr sein darf. Dieses Attest ist auf Verlangen vorzulegen und wesentlicher Bestandteil der Teilnahmevoraussetzungen an Tauchaktivitäten. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage eines allgemein anerkannten, gültigen Tauchbrevets (wie z. B. Padi Open Water, CMAS* oder höherwertiger) und eines Log-Buches. Während der Tauchkurse und Programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung im Freiwasser verfügen. Zuwiderhandlungen oder fehlende ärztliche Atteste haben aus Sicherheitsgründen den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Leistungsrückerstattung zur Folge. Dies gilt insbesondere auch bei Überschreitung von vorgegebenen Tauchtiefenbegrenzungen. Der RV haftet in keinem Fall für Körper- oder Sachschäden, die in Folge von Krankheit, psychischen Problemen, Fehlverhalten oder sonstigen, akut auftretenden Eignungseinschränkungen des RT verursacht werden.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des am Ende der Reisebedingungen genannten Veranstalters.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten, die der RT dem RV zur Abwicklung der Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
DOLPHIN’S Tauchsafaris
Germanicus Str. 6a
50968 Köln